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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen § 1 Geltung der Bedingungen Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Verkäufers – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Verkäufers. Diese Bedingungen gelten nicht für Reparaturwaffen.
§ 2 Vertragsabschluß Der Käufer ist 10 Tage an seine Bestellung bzw. Auftrag gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Liefergegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 3 Preise, Preisänderungen Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe , und sofern nicht anders angegeben, inklusive Umsatzsteuer ab Standort Schwandorf. Verpackung und Fracht wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, zuzüglich Versicherung. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die z. Zt. der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Lieferzeit Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
§ 5 Mängelansprüche Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlt ihm die vereinbarte Beschaffenheit, kann der Käufer zwischen Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) wählen. Bei Nacherfüllung trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen. Die Zulässigkeit der Wahl ergibt sich aus der Betrachtung der Verhältnismäßigkeit. So kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist. War die Nacherfüllung erfolglos, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern bzw. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um eine gebrauchte Sache, erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeder Gewährleistung.
§ 6 Haftungsbegrenzung Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen. Bei Zugriff Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§8 Zahlung Die Rechnungen des Verkäufers sind im Regelfall sofort bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont – und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Erwerb von Waffen, Munition, Pulver Erwerbscheinpflichtige Waffen und Munition werden nur verkauft bzw. geliefert gegen Vorlage von gültigen Dokumenten: z. B. Jagdschein im Original oder zweckmäßigerweise als amtliche Bestätigung oder amtlich bestätigte Fotokopien aller beschrifteter Seiten ( Fax darf nicht anerkannt werden ), Waffenbesitzkarte im Original, Munitions-Erwerbsschein im Original oder Sondergenehmigung im Original. Erwerbscheinfreie Artikel werden nur gegen Vorlage einer amtlichen Original-Urkunde oder zweckmäßigerweise gegen Vorlage einer amtlichen Bestätigung, das der Erwerber das 18. Lebensjahr vollendet hat, geliefert bzw. verkauft. Pulver kann nur gegen Vorlage des Original- Sprengstofferlaubnisscheines erworben werden.
§ 10 Gerichtsstand a) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten der Erfüllungsort Schwandorf. b) Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten, das für den Sitz des Lieferers zuständige Amtsgericht und zwar auch soweit an sich die landgerichtliche Zuständigkeit gegeben wäre. |